Berufsrechtsschutz: Versicherungsbeiträge können als Werbungskosten abgesetzt werden
14.11.2025
Kommt es zu Konflikten mit dem Arbeitgeber, z.B. wegen einer ungerechtfertigten Abmahnung, einer Kündigung, eines unangemessenen Arbeitszeugnisses, Diskriminierung am Arbeitsplatz oder ausbleibenden Lohnzahlungen, muss der Arbeitnehmer für Rechtsberatung und -verteidigung häufig tief in die Tasche greifen. Absichern lässt sich dieses Risiko über eine Berufsrechtsschutzversicherung, die dann die Kosten für einen Anwalt bzw. ein Gerichtsverfahren übernimmt.
Das Finanzamt (FA) erkennt Kosten für eine Rechtsschutzversicherung als Werbungskosten an, wenn mit ihr berufliche Risiken und Einnahmequellen abgesichert werden. Aus diesem Grund ist ein Berufsrechtsschutz steuerlich absetzbar. Viele Rechtsschutzversicherungen werden jedoch als Kombipaket angeboten; in diesem Fall ist nur der Beitragsanteil für den Berufsrechtsschutz steuerlich absetzbar. Manche Versicherer weisen diesen von selbst auf der Beitragsrechnung aus.
Hinweis: Steuerzahler sollten ihre Versicherungsunterlagen dahin gehend prüfen und im Zweifel beim Versicherer eine Beitragsaufschlüsselung unterteilt nach beruflichen und privaten Anteilen anfordern, um den absetzbaren Anteil belegen zu können. Ohne diese Aufteilung kann das FA den Abzug ablehnen. Es kann aber durchaus vorkommen, dass eine eigene Schätzung des prozentualen Anteils ohne Nachweis akzeptiert wird.
Ein greifbarer steuerlicher Vorteil entsteht aus dem Abzug von Berufsrechtsschutzkosten nur, wenn durch die Kosten die Werbungskostenpauschale von derzeit 1.230 EUR im Jahr überschritten wird. Zu den weiteren berufsbezogenen Werbungskosten zählen bspw. Fahrtkosten, Homeoffice-Pauschale, Arbeitszimmer, Arbeitsmittel, Arbeitskleidung, sowie Bewerbungs- oder Fortbildungsausgaben.
Hinweis: Wer keinen Berufsrechtsschutz besitzt, kann die selbst getragenen Anwalts- und Gerichtskosten eines Berufsrechtsstreits ebenfalls als Werbungskosten absetzen, da auch diese in Zusammenhang mit dem Arbeitsverhältnis stehen.
Weitere Beiträge aus der Rubrik “Einkommensteuer”
Neue Minijobgrenze: Bis zu 603 EUR monatlich steuerfrei verdienen
Seit dem 01.01.2026 können Minijobber monatlich 603 EUR steuerfrei hinzuverdienen, statt bisher 556 EUR. Die Anhebung der Verdienstgrenze resultiert daraus, dass der Mindestlohn zum Jahreswechsel auf 13,90 EUR angehoben wurde; bis 2025 lag er noch bei 12,82 EUR pro Stunde. Seit 2022 ist die Minijobgrenze dynamisch an den Mindestlohn gekoppelt. Im Jahr 2026 können Minijobber somit weiterhin rund 43 Stunden pro Monat arbeiten, ohne dass sie das neue monatliche Verdienstlimit von 603 EUR überschreiten.
04.03.2026
Mahlzeitengestellung durch Arbeitgeber: Welche Sachbezugswerte ab 2026 für die Vorteilsversteuerung gelten
Viele Arbeitnehmer schätzen es, wenn sie in ihrer Mittagspause in der betriebseigenen Kantine eine kostenlose oder verbilligte Mahlzeit erhalten. Derartige Sachbezüge sind allerdings nicht steuerfrei, sondern müssen als geldwerter Vorteil erfasst werden, so dass sie dem lohnsteuer- und sozialversicherungspflichtigen Arbeitsentgelt hinzugerechnet werden.
04.03.2026
Fehlende Zusammenballung von Einkünften: Corona-Finanzhilfen sind keine steuerbegünstigte Entschädigung
Außerordentliche Einkünfte wie etwa Abfindungen, Entlassungsentschädigungen oder Vergütungen für mehrjährige Tätigkeiten unterliegen einem ermäßigten Einkommensteuersatz, wenn sie dem Empfänger zusammengeballt zufließen. Hiervon ist auszugehen, wenn ein Steuerzahler in einem Kalenderjahr (Veranlagungszeitraum) insgesamt höhere Einkünfte erzielt, als er bei einem normalen Fortgang der Dinge erhalten hätte. Der Steuergesetzgeber will durch die Vergünstigung die Progressionsnachteile ausgleichen, die ein entschädigungsbedingt erhöhtes Einkommen bei regulärer Besteuerung nach sich ziehen würde.
03.03.2026