Entfernungspauschale: Wo ist die erste Tätigkeitsstätte bei einer Entsendung?
18.02.2026
Viele Unternehmen sind global tätig. Dabei kommt es vor, dass Mitarbeiter vom Hauptsitz des Unternehmens in eine ausländische Niederlassung entsendet werden. Solche Entsendungen müssen gut geplant sein, damit sie auch für beide Seiten sinnvoll und gewinnbringend sind. Neben dem wirtschaftlichen Nutzen ist aber auch das Steuerrecht in beiden Ländern zu beachten. In einem Streitfall vor dem Finanzgericht Niedersachsen (FG) ging es um die steuerliche Behandlung von übernommenen Unterkunftskosten.
Der Arbeitgeber im Besprechungsfall entsendete einen am Stammsitz in Brasilien unbefristet angestellten Arbeitnehmer (Kläger) für einen Zeitraum von 24 Monaten an eine inländische Betriebsstätte in Deutschland. Der Kläger verblieb dabei Arbeitnehmer der Heimatgesellschaft in Brasilien. Er wurde von seiner Ehefrau und dem gemeinsamen Kind begleitet. Die Kosten ihrer Wohnung in Deutschland wurden durch den Arbeitgeber steuerfrei erstattet.
Im Streitjahr verrichtete der Kläger seine tägliche Arbeit an der inländischen Betriebsstätte seines Arbeitgebers, davon 120 Tage im Homeoffice. Die Unterkunftskosten wurden vom Arbeitgeber aufgrund der Nettolohnvereinbarung zuzüglich übernommener Lohnsteuerabzugsbeträge auf einen Bruttobetrag hochgerechnet. Die Kläger begehrten, die Unterkunftskosten - soweit diese berufsbedingt auf den Kläger entfielen - im Rahmen der Einkommensteuerveranlagung steuerfrei zu stellen.
Dem stimmte das FG zu. Der Kläger begründete für die Dauer der Entsendung keine erste Tätigkeitsstätte. Zwar hat der Bundesfinanzhof entschieden, dass es erforderlich, aber auch ausreichend ist, dass der Arbeitnehmer am Ort der ersten Tätigkeitsstätte zumindest in geringem Umfang Tätigkeiten zu erbringen hat, die er arbeitsvertraglich schuldet und die zu dem von ihm ausgeübten Berufsbild gehören. Dies heißt aber nicht, dass während jeder - noch so kurz bemessenen - Auswärtstätigkeit ein geringer Tätigkeitsumfang am Ort der ersten Tätigkeitsstätte verbleiben muss.
Da der Arbeitsvertrag mit dem Stammhaus in Brasilien auch während der Entsendung weiterhin unbefristet Bestand hatte und für die Dauer der Entsendung kein weiterer Arbeitsvertrag mit der inländischen Betriebsstätte geschlossen wurde, hatte die Zuordnungsentscheidung des Arbeitgebers für eine erste Tätigkeitsstätte in Brasilien weiterhin Bestand.
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