Geschäftsreise mit Hotelübernachtung: Unterschiedliche Umsatzsteuersätze bei Beherbergungsleistungen bestätigt
01.10.2026
Der Europäische Gerichtshof (EuGH) hat für mehr Rechtssicherheit bei Hotelübernachtungen gesorgt. Er bestätigte, dass Deutschland den ermäßigten Umsatzsteuersatz von 7 % auf die eigentliche Beherbergungsleistung beschränken darf. Zusatzleistungen wie Parkplätze, WLAN, Wellnessangebote oder - nach der früheren Rechtslage - auch das Frühstück können dagegen weiterhin dem Regelsteuersatz unterliegen, selbst wenn sie zusammen mit der Übernachtung zu einem einheitlichen Pauschalpreis angeboten werden.
Hintergrund der Entscheidung waren mehrere Verfahren, in denen Hotelbetriebe die Auffassung vertraten, sämtliche Nebenleistungen müssten als Teil einer einheitlichen Leistung ebenfalls dem ermäßigten Steuersatz unterliegen. Der EuGH folgte dieser Ansicht jedoch nicht. Er stellte klar, dass die Mitgliedstaaten den ermäßigten Steuersatz auf klar abgegrenzte und konkret bestimmte Teile einer Leistung beschränken dürfen. Von diesem Gestaltungsspielraum hat Deutschland mit § 12 Abs. 2 Nr. 11 Umsatzsteuergesetz zulässigerweise Gebrauch gemacht. Entscheidend ist dabei, dass gleichartige Leistungen unabhängig vom Anbieter steuerlich gleichbehandelt werden. So sollen beispielsweise Parkplätze oder Wellnessangebote eines Hotels nicht günstiger besteuert werden als vergleichbare Leistungen anderer Unternehmer (z.B. Parkhausbetreiber, Wellnessanbieter).
Für die Praxis bedeutet dies, dass Hotelbetriebe ihre Leistungen weiterhin sorgfältig nach den unterschiedlichen Steuersätzen aufteilen und in ihren Rechnungen entsprechend ausweisen müssen. Das gilt insbesondere für Pauschalangebote, bei denen der auf die einzelnen Leistungen entfallende Entgeltanteil sachgerecht zu ermitteln ist. Der Verwaltungsaufwand bleibt somit bestehen.
Zum 01.01.2026 hat sich allerdings eine wichtige Änderung für Frühstücksleistungen ergeben. Die Abgabe von Speisen im Rahmen von Restaurantleistungen unterliegt nun dauerhaft dem ermäßigten Steuersatz. Dadurch verliert die bisher häufig streitige Abgrenzung bei Frühstücksleistungen in vielen Fällen an Bedeutung. Getränke können jedoch weiterhin dem Regelsteuersatz unterliegen.
Hinweis: Unternehmen, deren Mitarbeiter als Hotelgäste einchecken, sollten Hotelrechnungen weiterhin sorgfältig prüfen. Eine zutreffende Aufteilung der Entgelte und der jeweiligen Umsatzsteuersätze ist nicht nur für den Hotelbetrieb wichtig, sondern auch für den Vorsteuerabzug des Leistungsempfängers. Fehlerhafte Rechnungen können im Rahmen einer Betriebsprüfung zu unnötigen steuerlichen Risiken führen.
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