Gesetzliche Schweizer Unfallversicherung: Taggeld unterliegt in Deutschland dem Progressionsvorbehalt
06.11.2026
Hierzulande zahlt die gesetzliche Krankenversicherung ein Krankengeld aus, wenn ein Versicherter infolge einer länger als sechs Wochen andauernden Krankheit arbeitsunfähig ist oder auf Kosten der Krankenkasse stationär behandelt wird. Die Leistung ist steuerfrei, unterliegt aber dem Progressionsvorbehalt, erhöht also den Einkommensteuersatz, der für das übrige Einkommen der erkrankten Person gilt.
Der Bundesfinanzhof (BFH) hat kürzlich entschieden, dass das sog. Taggeld aus der gesetzlichen Schweizer Unfallversicherung mit dem deutschen Krankengeld vergleichbar ist und bei in Deutschland unbeschränkt steuerpflichtigen Personen ebenfalls dem Progressionsvorbehalt unterliegt. Geklagt hatten in Deutschland ansässige Eheleute. Der Ehemann war bei einem Schweizer Unternehmen beschäftigt und in Deutschland als sog. Grenzgänger unbeschränkt steuerpflichtig. Aufgrund seiner Berufstätigkeit in der Schweiz verfügte er über eine Mitgliedschaft in der Schweizer Unfallversicherung. Nachdem er einen privaten Fahrradunfall (Nichtberufsunfall) erlitten hatte, wurde ihm ein Unfalltaggeld von der Schweizer Versicherung ausgezahlt. Das deutsche Finanzamt war der Auffassung, dass diese Leistung in der deutschen Steuerfestsetzung dem Progressionsvorbehalt unterliege, wogegen die Eheleute klagten.
Der BFH stufte die Einbeziehung in den Progressionsvorbehalt jedoch als rechtmäßig ein. Nach dem Einkommensteuergesetz erfasst der Progressionsvorbehalt nicht nur deutsche Entgeltersatzleistungen, sondern auch vergleichbare Leistungen ausländischer Rechtsträger, die ihren Sitz in einem EU- oder EWR-Mitgliedstaat oder in der Schweiz haben. Beim Schweizer Taggeld für einen Nichtberufsunfall handelt es sich um eine Leistung, die mit einer steuerfreien Leistung aus einer (inländischen) Krankenversicherung vergleichbar ist. Sowohl das Taggeld nach Schweizer Recht als auch das deutsche Krankengeld sind gesetzlich geregelt. Beide setzen voraus, dass der Versicherte infolge eines Unfalls (ganz oder teilweise) arbeitsunfähig ist. Die Leistungen werden gleichermaßen unabhängig davon gezahlt, worauf die Arbeitsunfähigkeit beruht. Es kommt auch für das Schweizer Taggeld insbesondere nicht darauf an, ob es sich um einen Berufsunfall oder um einen Nichtberufsunfall handelt, der die Arbeitsunfähigkeit ausgelöst hat. Das Taggeld richtet sich ferner wie das Krankengeld auf eine Geldleistung. Beide Geldleistungen werden zudem nach einem bestimmten Prozentsatz vom bezogenen Lohn, Arbeitsentgelt und Arbeitseinkommen vor dem Unfall bemessen. Das Taggeld und das Krankengeld haben darüber hinaus denselben Zweck, nämlich Arbeitnehmer gegen das Risiko eines Lohnausfalls durch die infolge einer Krankheit eingetretene Arbeitsunfähigkeit zu schützen.
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