Grunderwerbsteuerrechtliche Anzeigepflicht eines Notars: Bei Fristversäumnis erfolgt keine Wiedereinsetzung in den vorigen Stand
22.04.2026
Notare sind gesetzlich dazu verpflichtet, ihre beurkundeten Grundstücksgeschäfte innerhalb von zwei Wochen nach der Beurkundung schriftlich gegenüber dem Finanzamt anzuzeigen. Kommen sie dieser Pflicht nicht fristgerecht nach, können sie nach einem neuen Urteil des Bundesfinanzhofs (BFH) keinen Antrag auf Wiedereinsetzung in den vorigen Stand stellen.
Hinweis: Eine Wiedereinsetzung in den vorigen Stand lässt sich erwirken, wenn jemand ohne Verschulden an einer Fristeinhaltung gehindert war. In diesem Fall wird die Uhr quasi zurückgedreht und die Fristversäumnis als unerheblich angesehen.
Parallel und unabhängig von der Anzeigepflicht des Notars müssen auch die Vertragsparteien als Schuldner der Grunderwerbsteuer den Grundstücksvertrag dem Finanzamt (FA) anzeigen.
Im zugrunde liegenden Fall hatte eine Notarin einen Teilerbauseinandersetzungsvertrag zwischen Geschwistern beurkundet; zum Nachlass gehörten GmbH-Beteiligungen mit inländischem Grundbesitz. Die Notarin zeigte die Beurkundung erst nach Ablauf der zweiwöchigen Frist an. Auch die Geschwister versäumten die rechtzeitige Anzeige. Später machten sie die Teilerbauseinandersetzung wieder rückgängig. Daran schloss sich die Frage an, ob die für den Teilerbauseinandersetzungsvertrag entstandene Grunderwerbsteuer wegen der Rückabwicklung nicht festgesetzt werden kann.
Hinweis: Voraussetzung für die Nichtfestsetzung ist u.a., dass der Teilerbauseinandersetzungsvertrag dem FA innerhalb der zweiwöchigen Frist angezeigt worden war, wobei eine rechtzeitige Anzeige durch die Notarin hier zugunsten der Geschwister gewirkt hätte. Die Notarin stellte deshalb beim FA einen Antrag auf Wiedereinsetzung in den vorigen Stand hinsichtlich ihrer notariellen Anzeigefrist. Der Antrag wurde durch das FA abgelehnt. Auch das Finanzgericht (FG) gewährte der Notarin keine Wiedereinsetzung.
Der BFH schloss sich dieser Auffassung nun an. Die Notarin kann keinen Widereinsetzungsantrag stellen, weil sie kein "jemand" im Sinne der Wiedereinsetzungsregelungen ist. Zum Kreis der antragsberechtigten Personen zählen nur die am Grunderwerbsteuerverfahren beteiligten Steuerzahler - im vorliegenden Fall also die Geschwister. Nur diese können im Hinblick auf die von ihnen versäumte Frist einen Antrag auf Wiedereinsetzung stellen. Ein Notar hingegen ist am Grunderwerbsteuerverfahren nicht beteiligt. Er erfüllt mit seiner Anzeige seine eigene Pflicht gegenüber dem FA. In der Konsequenz haftet er auch nicht für ein Versäumnis - weder gegenüber den Steuerzahlern noch gegenüber dem FA.
Hinweis: Für die Praxis ist daher wichtig, dass Steuerzahler ihre eigene Anzeigepflicht kennen und beurkundete Grundstücksverträge rechtzeitig selbst und unabhängig von der Anzeige des Notars anzeigen.
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