Grundstücksbewertung: Nachweis eines niedrigeren Werts
16.06.2026
Wird ein Grundstück übertragen - etwa im Wege der Schenkung oder Erbfolge - ist für steuerliche Zwecke zunächst der Grundstückswert zu ermitteln. Sind mehrere Personen Eigentümer des Grundstücks, wird der jeweilige Miteigentumsanteil am Grundstück bewertet. Die Finanzverwaltung hat zur Bewertung von Grundstücken sogenannte Gutachterausschüsse, die den Grundstückswert anhand ähnlicher Grundstücke ermitteln. Steuerpflichtige haben jedoch auch die Möglichkeit, durch ein Sachverständigengutachten einen niedrigeren Wert nachzuweisen. Im Streitfall musste das Finanzgericht Berlin-Brandenburg (FG) entscheiden, unter welchen Voraussetzungen ein solcher Nachweis gelingt.
Die Schenkerin war an zwei Grundstücken als Miteigentümerin beteiligt. Sie schenkte ihre Miteigentumsanteile zu je 1/3 an die drei Kläger und behielt sich ein lebenslanges Nießbrauchsrecht vor. Bei beiden Grundstücken blieb die tatsächlich realisierte Geschossflächenzahl hinter der angegebenen gebietstypischen Geschossflächenzahl zurück. Das Finanzamt stellte den Grundbesitzwert im typisierten Ertragswertverfahren fest. Die Kläger legten dagegen eigene Gutachten vor.
Die Klage vor dem FG war teilweise erfolgreich. Schon im typisierten Ertragswertverfahren ergab sich ein zu hoher Bodenwert, da der zugrunde gelegte Bodenrichtwert nicht an die geringere tatsächliche Geschossflächenzahl angepasst worden war. Darüber hinaus gelang den Klägern der Nachweis eines niedrigeren gemeinen Werts durch ein Sachverständigengutachten. Zwar war das erste Gutachten aufgrund des falschen Stichtags nicht verwertbar, das zweite konnte jedoch den notwendigen Nachweis erbringen. Auch wurde das gewählte Bewertungsverfahren hinreichend plausibel begründet. Insbesondere legte der Sachverständige schlüssig dar, weshalb sich im konkreten Fall das Vergleichswertverfahren gegenüber anderen Methoden als geeigneter darstellte. Die vom Gutachter angesetzten Abschläge für das Nießbrauchsrecht sowie für die Übertragung nur eines Miteigentumsanteils wurden hingegen nicht berücksichtigt.
Hinweis: Die Revision wurde zugelassen, da unterschiedliche Rechtsauffassungen hinsichtlich der Zulässigkeit eines Marktanpassungsabschlags bei Übertragung nur eines Miteigentumsanteils bestehen.
Weitere Beiträge aus der Rubrik “Erbschaft-/Schenkungsteuer”
Schenkungsteuer auf KG-Anteilsübertragung: Feststellungsregeln für Verwaltungsvermögen und Finanzmittel sind rückwirkend anwendbar
Im Jahr 2014 hatte das Bundesverfassungsgericht entschieden, dass das damals geltende Erbschaft- und Schenkungsteuerrecht zwar verfassungswidrig ist, bis zu einer Neuregelung aber weiter angewendet werden kann.
10.06.2026
Sachverständigengutachten: Marktpreis schlägt Schätzwert
Wird eine Immobilie vererbt, unterliegt sie der Erbschaftsteuer. Um diese zu berechnen, muss der Wert der Immobilie festgestellt werden. Und da Häus...
23.05.2026
Optionsverschonung: Überschreiten der zulässigen Grenze durch Entnahmen
Kennen Sie den Begriff Überentnahmen? Darunter versteht man den Betrag, um den die Entnahmen eines Unternehmers seine Einlagen und die ihm zuzurechnenden Gewinne übersteigen. Es handelt sich also um den Fall, dass dem Unternehmen mehr Mittel entnommen, als eingelegt oder erwirtschaftet wurden. Diese Überentnahmen können sich negativ für Sie auswirken. So kann bei der Gewinnermittlung ein Teil der Schuldzinsen nicht mehr abgezogen werden. Im Streitfall musste das Finanzgericht Münster (FG) entscheiden, in welchem Umfang Überentnahmen die Erbschaftsteuer beeinflussen.
01.05.2026