Klageerhebung durch Steuerberater: Einwurf in Hausbriefkasten des Finanzamts befreit nicht von elektronischer Übermittlungspflicht
16.06.2026
Seit dem 01.01.2023 müssen Steuerberater ihre Kommunikation mit den Gerichten zwingend elektronisch führen. Zu diesem Zweck müssen sie ein besonderes elektronisches Steuerberaterpostfach (beSt) unterhalten, über das sie ihren elektronischen Briefverkehr abwickeln. Übersendungen auf Papier oder per Fax (z.B. von Klagen) sind für sie seitdem grundsätzlich nicht mehr erlaubt und werden von den Gerichten zurückgewiesen.
Ein Steuerberater hat kürzlich vergeblich versucht, diese elektronische Übermittlungspflicht durch eine Hintertür zu umgehen. Er berief sich darauf, dass eine Klage nach der Finanzgerichtsordnung (FGO) nicht zwingend direkt bei Gericht, sondern fristwahrend auch beim zuständigen Finanzamt (FA) angebracht werden kann. Da er seine Klage (in Papierform) in den Hausbriefkasten des FA eingeworfen hatte, sah er seine Pflichten als erfüllt an.
Der Bundesfinanzhof (BFH) widersprach jedoch und erklärte, dass professionelle Einreicher wie ein Steuerberater durch die Sonderregelung zur Klageanbringung beim FA nicht von ihrer elektronischen Übermittlungspflicht entbunden seien. Die FGO erlaubt zwar eine Klageerhebung direkt beim FA - nutzen Steuerberater diesen Weg, müssen sie aber ebenfalls ihr beSt nutzen und die Klage als elektronisches Dokument an das FA übermitteln. Indem der Berater seine Klageschrift im vorliegenden Fall auf Papierform in den Amtsbriefkasten eingeworfen hatte, hatte er gegen diese Formvorgaben verstoßen. Der Formverstoß führte letztlich dazu, dass der Steuerberater keine wirksame Klage innerhalb der Klagefrist erhoben hatte. Sein Mandant konnte sich damit letztlich nicht mehr gegen einen gegen ihn gerichteten Lohnsteuerhaftungsbescheid zur Wehr setzen.
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