Soloselbstständige: Existenzgründer stehen vor vielen steuerlichen Fragen
26.01.2026
Selbständige arbeiten selbst und ständig - Soloselbständige tun dies auch noch allein. Die Palette ihrer Aufgaben ist dabei häufig erheblich. Insbesondere während der Existenzgründungsphase treten häufig viele steuerliche Fragen auf, die geklärt werden müssen.
Wer eine Soloselbständigkeit aufnimmt, sollte zunächst prüfen (oder prüfen lassen), ob er für steuerliche Zwecke als gewerblich oder selbständig eingestuft wird. Freiberufler wie Ärzte, Rechtsanwälte und Journalisten üben eine selbständige Tätigkeit aus und unterliegen nicht der Gewerbesteuer. Gewerbetreibende müssen hingegen ab einem jährlichen Gewinn von über 24.500 EUR Gewerbesteuer zahlen. Die Unterscheidung zwischen gewerblicher und selbständiger Tätigkeit ist wesentlich, da sie nicht nur die Steuerlast, sondern auch (größenabhängig) die Buchführungspflichten bestimmt.
Für Soloselbständige ist die Einkommensteuer die zentrale Steuer. Ihre Höhe richtet sich nach dem Gewinn, der in der Regel durch die Einnahmenüberschussrechnung (EÜR) ermittelt werden kann, bei der Betriebseinnahmen den Betriebsausgaben gegenübergestellt werden. Betriebsausgaben können beispielsweise Miete, Fachliteratur, Software-Abos, Fahrtkosten oder Abschreibungen sein.
Hinweis: Erst wenn pro Jahr die gesetzlichen Schwellenwerte von 800.000 EUR Umsatz oder 80.000 EUR Gewinn überschritten werden, besteht Bilanzierungspflicht.
Zum 01.01.2025 wurde zudem die umsatzsteuerliche Kleinunternehmerregelung grundlegend modernisiert, nach welcher Kleinunternehmer von der Umsatzsteuer befreit sind. Maßgeblich sind hierfür zwei Umsatzgrenzen: Der Gesamtumsatz im Vorjahr darf 25.000 EUR nicht überschritten haben und der Umsatz im laufenden Kalenderjahr muss unter 100.000 EUR liegen. Wird die 100.000-EUR-Grenze unterjährig überschritten, entfällt die Befreiung sofort und es kommt zu einem Wechsel in die Regelbesteuerung. Daher ist es wichtig, die Umsätze während des Jahres laufend zu überwachen, um nicht unbeabsichtigt umsatzsteuerpflichtig zu werden.
Hinweis: In der Gründungsphase eines Unternehmens kann nicht auf den Vorjahresumsatz Bezug genommen werden. Daher starten Unternehmen zunächst als Kleinunternehmen und werden mit Überschreiten der 25.000-EUR-Grenze steuerpflichtig. Die zunächst nach der Kleinunternehmerregelung erzielten Umsätze bleiben dann aber steuerfrei.
Wer in der Phase seiner Existenzgründung hohe Investitionen tätigt, kann sich auch freiwillig für die umsatzsteuerliche Regelbesteuerung entscheiden, um die Vorsteuer aus seinen Investitionen beim Finanzamt geltend machen zu können. An diese Entscheidung ist der Unternehmer dann aber mindestens fünf Jahre gebunden.
Existenzgründer sollten wissen, dass das Finanzamt in der Regel nach der ersten Steuererklärung vierteljährliche Vorauszahlungen festsetzt. Es ist daher sinnvoll, von Anfang an Rücklagen für Einkommensteuer und Umsatzsteuer zu bilden. Ebenso wichtig ist eine ordentliche Buchführung: Digitale Buchhaltungssysteme erleichtern die Arbeit und helfen, steuerliche Gestaltungsspielräume optimal zu nutzen.
Hinweis: Die steuerlichen Rahmenbedingungen für Soloselbständige sind komplex. Wer seine Gewinnermittlungsart, die Wahl zwischen Kleinunternehmerregelung und Regelbesteuerung sowie die eigene Liquiditätsplanung sorgfältig aufeinander abstimmt, kann steuerliche Risiken minimieren und Chancen nutzen. Häufig ist es ratsam, hierfür einen Steuerberater zu konsultieren.
Weitere Beiträge aus der Rubrik “Einkommensteuer”
Pensionszusagen an Gesellschafter: Wie hoch darf der Zinssatz für eine auf Entgeltumwandlung beruhende Zusage sein?
Kürzlich hat der Bundesfinanzhof (BFH) die steuerliche Anerkennung von Pensionszusagen auf den Prüfstand gestellt, die zugunsten zweier bei einer GmbH angestellter Gesellschafter bestanden. Fraglich war, ob ein vereinbarter Zinssatz von 6 % bei durch Entgeltumwandlung finanzierten Versorgungszusagen als verdeckte Gewinnausschüttung qualifiziert werden kann. Die zugesagten Betriebsrenten sollten im vorliegenden Fall in der Weise finanziert werden, dass die Gesellschafter zugunsten der Renten auf einen Teil ihrer Arbeitslöhne (Urlaubs- und Weihnachtsgelder) verzichten (sog. Entgeltumwandlung).
07.05.2026
Angestellte Gesellschafter-Geschäftsführer: BFH erleichtert Anerkennung von arbeitnehmerfinanzierten Pensionszusagen
Der Bundesfinanzhof (BFH) hat die steuerliche Anerkennung von arbeitnehmerfinanzierten Pensionszusagen für angestellte GmbH-Gesellschafter-Geschäftsführer in einem neuen Urteil in einigen Punkten erleichtert, aber zugleich auch die geltenden Grenzen herausgearbeitet: Wird die einem solchen Geschäftsführer zugesagte Pension ausschließlich durch Umwandlung des für die Geschäftsführertätigkeit vereinbarten Entgelts finanziert, soll die Zusage nach Gerichtsmeinung auch dann fremdüblich und damit grundsätzlich steuerlich anzuerkennen sein, wenn sie ohne Einhaltung einer Probezeit und unmittelbar oder kurze Zeit nach Neugründung der Gesellschaft erteilt worden ist.
06.05.2026
Fehlender Datenabgleich: Wenn das Finanzamt seine Möglichkeiten nicht nutzt
Heutzutage stehen dem Finanzamt deutlich mehr elektronisch übermittelte Informationen zur Verfügung als früher: Der Arbeitgeber übermittelt die Lohnsteuerbescheinigung, die Krankenkasse meldet die gezahlten Beiträge und auch Angaben zur Riester-Rente werden elektronisch bereitgestellt. Zudem findet ein Datenaustausch zwischen den Behörden statt. So ist dem Finanzamt beispielsweise bekannt, ob und welcher Religionsgemeinschaft Sie angehören. Im Streitfall hatte der Steuerpflichtige falsche Angaben gemacht und das Finanzamt keinen Datenabgleich vorgenommen. Das Finanzgericht Münster (FG) musste entscheiden, ob die betreffenden Steuerbescheide noch geändert werden können.
02.05.2026